Unsere Satzung
S A T Z U N G
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Tanzsportgarden Die-La-Hei Coesfeld e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Coesfeld (Westf.) und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld unter VR 399 eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke,
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den sportlichen Wettbewerb.
Der Satzungszweck wird durch die regelmäßigen Übungsstunden der Tanzsportgruppen und deren Teilnahme an sportlichen Wettbewerben erreicht.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein erkennt die DSB- Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des DSV.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Der Verein führt ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr erreicht haben.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
Die Mitgliedschaft ist mit der Abgabe einer unterschriebenen Beitrittserklärung an den Vorstand des Vereins und durch eine schriftliche Bestätigung durch den Vorstand an das Mitglied vollzogen.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod,
durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt ist nur durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes an den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit verfügt werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat, oder mit mehr als 2 Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht das Recht der Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu.
Alle Mitglieder – ordentliche und außerordentliche – sind beitragspflichtig.
§ 4
Organe
Organe sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) die Jugendversammlung
c.) der Vorstand
§ 5
Die Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand des Vereins jährlich schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen mit der Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Anträge zur Mitgliederversammlung und/oder Änderungswünsche zur Tagesordnung sind dem Vorstand 8 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern des Vereins.
Nur ordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
Die Stimmen sind nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Regelfall
mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Auf der Mitgliederversammlung sind die Geschäftsberichte des 1. Vorsitzenden und des Schatzmeisters über das vergangene Geschäftsjahr vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr zu beschließen.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer.
In den geraden und ungeraden Jahreszahlen wird je 1 Kassenprüfer gewählt.
Die Kassenprüfer müssen ordentliche Mitglieder oder gesetzliche Vertreter außerordentlicher Mitglieder des Vereins sein
und dürfen nicht dem Vereinsvorstand angehören.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer überwachen die Vermögensgeschäfte des Vereins.
Sie haben mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen.
Jede Kassenprüfung muss im Kassenbuch protokolliert werden. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Die Mitgliederversammlung führt turnusmäßig erforderliche Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer durch.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand kurzfristig einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn 30 % der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Gründen fordern und 2/3 aller Mitglieder in der außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesend sind, oder die Jugendversammlung dies beschließt und dem Vorstand des Vereins dies schriftlich mit der
Angabe von Gründen mitteilt.
Über die Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung
ist Protokoll zu führen.
§ 6
Die Jugendversammlung
Eine Jugendversammlung ist jährlich vom Vorstand des Vereins schriftlich einzuberufen. Die Jugendversammlung besteht aus den außerordentlichen Mitgliedern des Vereins und ist vor der jährlichen Mitgliederversammlung abzuhalten.
In der Jugendversammlung hat jedes außerordentliche Mitglied des Vereins eine Stimme. Die Stimmen sind nicht übertragbar. Alle Beschlüsse erfordern eine einfache Mehrheit der anwesenden außerordentlichen Mitglieder.
Die Jugendversammlung führt turnusmäßig, analog der Vorstandswahl,
die Wahl eines Jugendwartes durch.
Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugendversammlung
gegenüber dem Vorstand.
In der Jugendversammlung gibt der Jugendwart den Bericht über das abgelaufene Jahr. Von der Jugendversammlung gefasste Beschlüsse werden vom Jugendwart in der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht vertreten.
Über die Beschlüsse der Jugendversammlung ist Protokoll zu führen.
§ 7
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 2 Jahren gewählt.
In den geraden Jahreszahlen wird der 1. Vorsitzende
und der Schriftführer gewählt.
In den ungeraden Jahreszahlen wird der 2. Vorsitzende
und der Schatzmeister gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Nur der Jugendwart wird von der Jugendversammlung für den gleichen Zeitraum gewählt und muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der gewählte Jugendwart wird bei Bedarf vom Vorstand zu seinen Sitzungen,
ohne Stimmrecht, eingeladen.
Der Vorstand kann zur Abwicklung der Vereinsarbeit einen Sportwart,
sowie einen sachkundigen Beisitzer benennen.
Der 1. und 2. Vorsitzende, sowie der Schatzmeister und Schriftführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden
und 2. Vorsitzenden , den Schatzmeister und Schriftführer vertreten.
Der 1. Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern sind jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis dürfen der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer von ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch machen,
wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche Mitglied des Vereins werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Über alle Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen.
Für das Kassenwesen und die Vermögensverwaltung des Vereins ist der Schatzmeister verantwortlich.
Über Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist ein Kassenbuch zu führen.
Ausgaben dürfen nur aufgrund von Beschlüssen des Vorstandes für den satzungsgemäßen Zweck des Vereins getätigt werden.
Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, der sportlichen Verbände, einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für den vorgeschriebenen Zweck verwendet werden.
§ 8
Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erfolgen, wenn diese Änderung in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich vermerkt ist.
§ 9
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, die unter Einhaltung der Fristen nach § 5 eigens zu diesem Zweck einberufen wurde. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die
„Bürgerstiftung Coesfeld“
(Stiftungsverzeichnis Bezirksregierung Münster AZ: 15.2.1-C9)
und soll für die Jugendförderung verwendet werden.
Eine Liquidation des Vereins findet gemäß § 48 BGB vom zuletzt eingetragenen Vorstand statt. Die Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestimmen.